Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 17

§ 17 – Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.

Kurz erklärt

  • Die örtliche Zuständigkeit wird durch bestimmte Vorschriften festgelegt.
  • Es gibt allgemeine Regeln, die die Zuständigkeit bestimmen.
  • Wenn keine anderen Regelungen vorhanden sind, gelten diese Vorschriften.
  • Die Vorschriften regeln, wo rechtliche Angelegenheiten behandelt werden.
  • Es ist wichtig, die entsprechenden Vorschriften zu beachten.