Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 17
§ 17 – Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
Kurz erklärt
- Die örtliche Zuständigkeit wird durch bestimmte Vorschriften festgelegt.
- Es gibt allgemeine Regeln, die die Zuständigkeit bestimmen.
- Wenn keine anderen Regelungen vorhanden sind, gelten diese Vorschriften.
- Die Vorschriften regeln, wo rechtliche Angelegenheiten behandelt werden.
- Es ist wichtig, die entsprechenden Vorschriften zu beachten.